Urlaubsrecht: 5 neue Urteile, die Arbeitgeber kennen sollten
Gerichtsurteile zum Thema Urlaub ändern immer wieder die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern. Personalverantwortliche sollten stets informieren und ihr Urlaubsmanagement entsprechend anpassen.
Der Jahresurlaub ist einer der wichtigsten Faktoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Denn Freizeit ist nicht nur für das individuelle Wohlbefinden, sondern auch für die Gesundheit unverzichtbar. Die Rechtsprechung bringt wesentliche Änderungen für das Urlaubsmanagement mit sich. Unternehmen sollten die daraus resultierenden Vor- und Nachteile im Auge behalten und im Zweifelsfall Rechtsberatung einholen.
- Die Arbeitgeber müssen über den Resturlaub informieren
Informationen sollten immer schriftlich erfolgen. Unternehmen sollten sich von ihren Mitarbeitern bestätigen lassen, dass sie den Hinweis gelesen und verstanden haben. Wenn Sie trotz Angaben des Arbeitgebers den verbleibenden Urlaub nicht in Anspruch nehmen, läuft dieser in der Regel am Ende des Jahres oder am Ende des Transferzeitraums aus.
- Während Sonderurlaubs besteht kein regelmäßiger Urlaubsanspruch
Unternehmen können bei der Berechnung der Urlaubszeit Sonderferien berücksichtigen. Die Vertragsparteien haben während dieses Zeitraums ihre wesentlichen Leistungsverpflichtungen ausgesetzt. Dies bedeutet, dass während dieser besonderen Urlaubszeit kein regelmäßiger Urlaubsanspruch besteht.
- Kurzarbeit bringt Vor- und Nachteile für die Mitarbeiter
Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt von der tatsächlichen Arbeit ab, die während des betreffenden Zeitraums ausgeführt wurde. Kurze Arbeitszeiten können daher dazu führen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt. In jedem Fall sollten Unternehmen prüfen, ob ein Tarifvertrag ein uneinlösbares Recht auf bezahlten Jahresurlaub gewährt.
- Die Arbeit während des Elternurlaubs ist eine Herausforderung für Unternehmen
Mitarbeiter erwerben Urlaubsansprüche auch während des Elternurlaubs. Im Gegensatz zu Mutterschaftsurlaub oder Krankheit können Unternehmen den Jahresurlaub um ein Zwölftel pro vollen Kalendermonat Elternurlaub kürzen. Das Recht auf Kürzung umfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen, sondern auch den vertraglichen Zusatzurlaub. Es sei denn, die Vertragsparteien haben eine andere Regelung vereinbart.
- Urlaubsansprüche des Verstorbenen verfallen nicht mit dem Tod
Die Erben haben daher Anspruch auf Zahlung des nicht genommenen Jahresurlaubs. Aber das ist noch nicht alles: Sie haben einen direkten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch vom Arbeitgeber. Unternehmen sollten den Erben nur Urlaubsgeld gemäß der Erbschaftsbescheinigung zahlen.
Sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jemals auf eine Unklarheit im Urlaubsrecht gestoßen?