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Neue Regelung zur Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe ab 2023

Im Bauhauptgewerbe gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine neue Regelung für die Entschädigung von Wegezeiten. Sie wurde bereits 2021 von den Tarifvertragsparteien vereinbart und soll nun Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen.

Was ist die Wegezeitentschädigung?

Wegezeitentschädigung, auch Wegegeld oder Wegestreckenentschädigung genannt, ist eine Entschädigung für Wegezeiten, die Beschäftigte zwischen Betrieb und Baustelle sowie zwischen verschiedenen Baustellen zurücklegen müssen. Diese Wegezeiten gelten nicht als Arbeitszeit und werden bisher in der Regel auch nicht extra vergütet. Mit der neuen Regelung erhalten Bauarbeiter nun eine Entschädigung für diese Zeiten.

Für wen gilt die Wegezeitentschädigung?

Die Regelung betrifft gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Poliere und Auszubildende im Bauhauptgewerbe. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten auf wechselnden Baustellen arbeiten und berufsbedingt mehr als 8 Stunden von zuhause abwesend sind. Die Wegezeit selbst muss außerdem unvergütet sein.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe der Wegezeitentschädigung ist abhängig von zwei Faktoren:

  • der Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle
  • ob es sich um eine Baustelle mit täglicher Heimfahrt oder eine Übernachtungsbaustelle handelt

Entschädigung bei täglicher Heimfahrt

Bei Baustellen, bei denen die Beschäftigten abends wieder nach Hause fahren, gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Verpflegungszuschuss:

  • bis 50 km: 6 Euro pro Tag
  • 51 bis 75 km: 7 Euro pro Tag
  • über 75 km: 8 Euro pro Tag

Ab 2024 erhöhen sich diese Sätze um jeweils 1 Euro.

Entschädigung bei Übernachtungsbaustellen

Bei Übernachtungsbaustellen, bei denen die Beschäftigten vor Ort übernachten, gibt es eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Entschädigung:

  • 75 bis 200 km: 9 Euro
  • bis 300 km: 18 Euro
  • bis 400 km: 27 Euro
  • über 400 km: 39 Euro

Hier haben die Beschäftigten Anspruch auf die Entschädigung für eine Hin- und Rückfahrt pro Kalenderwoche.

Beispiele für die Berechnung

Die Höhe der Entschädigung lässt sich anhand von Beispielen verdeutlichen:

  • Baustelle 60 km entfernt mit täglicher Heimfahrt:
    • 7 Euro Wegezeitentschädigung pro Tag und Beschäftigtem
  • Übernachtungsbaustelle 350 km entfernt:
    • 27 Euro Wegezeitentschädigung pro Hin- und Rückfahrt pro Beschäftigtem und Kalenderwoche

Geltung für alle Betriebe

Die Wegezeitregelung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gilt damit nicht nur für Tarifbetriebe, sondern für alle Unternehmen im Bauhauptgewerbe.

Fazit

Mit der neuen Regelung haben Bauarbeiter nun erstmals einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für ihre Wegezeiten zu wechselnden Baustellen. Die Höhe richtet sich nach Entfernung und Art der Baustelle. Damit schafft die Regelung mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

FAQ

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Entschädigung nicht zahlen will?

Weigert sich der Arbeitgeber trotz bestehendem Anspruch die Wegezeitentschädigung zu bezahlen, sollten Arbeitnehmer schriftlich eine Nachzahlung fordern. Bleibt der Arbeitgeber weiterhin beharrlich, kann die Zahlung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf die Entschädigung?

Ja, die Regelung gilt gleichermaßen für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte. Entscheidend ist allein die Länge der Wegstrecke zwischen Betrieb und Baustelle.

Wie werden Wege zu Kunden oder zwischen Baustellen entschädigt?

Auch Wegezeiten zu Kunden oder zwischen verschiedenen Baustellen werden genauso behandelt wie die Strecke zwischen Betrieb und Baustelle. Maßgeblich ist die gesamte Dauer der Wegstrecke.

Können Betriebe die Kosten an Kunden weiterberechnen?

Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, Kunden die Kosten für die Wegezeitentschädigung in Rechnung zu stellen. Ob dies in der Praxis durchsetzbar ist, hängt von der Wettbewerbssituation und Verhandlungsposition ab.

Wie prüft der Betrieb die kürzeste Wegstrecke?

Um die maßgebliche kürzeste Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle zu ermitteln, können Betriebe einen Routenplaner nutzen. Entscheidend ist die kürzeste öffentlich befahrbare Strecke.

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